Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGb

ZIRKUS – Social Media Agentur
Ein Unternehmen der Milch+ Werbe GmbH
Burggasse 115 Erdgeschoss
1070 Wien

1. Die Parteien, Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Milch+ Werbe GmbH (ZIRKUS – Social Media Agentur) (im Folgenden „ZIRKUS“)  ist ein Entwicklungs- und Beratungsunternehmen in den Bereichen Web, Mobile und Social Media. ZIRKUS erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB sowie der für die jeweilige Dienstleistung allenfalls bestehenden besonderen Bedingungen, die in diesem Fall als Teil dieser AGB gelten. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende oder im Widerspruch stehende Bedingungen werden für ZIRKUS nur verbindlich, wenn ZIRKUS diesen im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtshandlungen im Rahmen jeglicher Geschäftsbeziehung der Parteien. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, sofern ZIRKUS ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Verweis des Geschäftspartners auf seine eigenen Bedingungen gilt nicht als Zustimmung von ZIRKUS zu deren Anwendbarkeit, mögen sie auch angeschlossen sein und das Vertragswerk unterfertigt werden.

1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote von ZIRKUS sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

2.1 ZIRKUS weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen.

2.2 Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von ZIRKUS nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden.

2.3 Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte.

2.4 Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. ZIRKUS arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.

2.5 Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-) bestimmen.

2.6 ZIRKUS beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann ZIRKUS aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde ZIRKUS vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt ZIRKUS dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch ZIRKUS treten der potentielle Kunde und ZIRKUS in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass ZIRKUS bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von ZIRKUS ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von ZIRKUS im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von ZIRKUS Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies ZIRKUS binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass ZIRKUS dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass ZIRKUS dabei verdienstlich wurde.

4. Leistungserbringung

4.1 ZIRKUS wird angenommene Aufträge möglichst rasch abwickeln. ZIRKUS ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt zur Abwicklung verpflichtet, an dem alle geforderten Zahlungen geleistet wurden, alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und ZIRKUS die notwendigen Unterlagen (Zugangsdaten, Spezifikationen, Layoutelemente, etc.) zur Verfügung stehen.

4.2 Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von ZIRKUS wiederholt oder modifiziert werden müssen oder verzögert werden.

4.3 ZIRKUS ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder auf Rechnung des Kunden Dritte mit der Ausführung zu betrauen.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.

4.5 ZIRKUS haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.

4.6 Wird ZIRKUS wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde ZIRKUS schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, ZIRKUS bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt ZIRKUS hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.8 Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Kommunikation in deutscher Sprache.

5. Fristen und Termine

5.1 Sofern der Auftrag an Termine oder Fristen gebunden ist, sind diese für ZIRKUS nur zu beachten, wenn diese im Angebot schriftlich festgehalten worden sind. ZIRKUS ist bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten.

5.2 Die Nichteinhaltung von Terminen ist nur dann als Leistungsstörung anzusehen, wenn der Kunde ZIRKUS schriftlich auf den Verzug hingewiesen und eine mindestens 14tägige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

5.3 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.4 ZIRKUS hat Verzögerungen, die aus der Sphäre des Kunden herrühren oder auf einem Verzug von Dritten beruhen, nicht zu vertreten. Gleiches gilt für unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.

6. Vorzeitige Auflösung

6.1 ZIRKUS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von ZIRKUS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von ZIRKUS eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ZIRKUS fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7. Abrechnung und Zahlung

7.1 Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, zu einem Zeitpunkt im Ermessen von ZIRKUS (in der Regel monatlich) und an die vom Geschäftspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse mittels elektronischer Rechnung. Auf Verlangen des Geschäftspartners und auf dessen Kosten kann die erbrachte Leistung pro Zeiteinheit genau aufgeschlüsselt werden.

7.2 Bei Dauerschuldverhältnissen wird nach Ermessen von ZIRKUS quartalsweise oder monatlich, allenfalls auch im Voraus, Rechnung gelegt.

7.3 Alle Leistungen von ZIRKUS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von ZIRKUS erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Sollten nach Einschätzung von ZIRKUS zukünftig größere Barauslagen anfallen (ab EUR 3.500,- oder 20% des vereinbarten Entgelts übersteigend), so ist ZIRKUS jederzeit berechtigt, entsprechende Akonti zu verlangen.

7.4 Jede Rechnung von ZIRKUS ist mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und der Geschäftspartner wird sie binnen eines Respiros von 14 Werktagen (einlangend) ohne Abzug und spesenfrei in EUR durch Überweisung auf das von ZIRKUS zuletzt bekanntgegebene Konto zahlen. ZIRKUS kann Barzahlungen des Geschäftspartners daher in ihrem Ermessen verweigern.

7.5 Eine Rechnung von ZIRKUS gilt als anerkannt (auch wenn sie nicht bezahlt wird), wenn der Geschäftspartner ihr nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang begründet und substantiiert schriftlich widerspricht.

7.6 Es besteht seitens des Geschäftspartners kein, auch kein teilweises, Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf seine Zahlungspflicht. Auch der Umstand, dass ein allfällig vereinbartes Werk von ZIRKUS noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, dass keine Abnahme durch den Geschäftspartner vorliegt, sowie das behauptete Vorliegen von Mängeln schieben die Fälligkeit einer von ZIRKUS ordnungsgemäß gelegten Rechnung nicht auf. Der Geschäftspartner kann nur mit Forderungen gegen ZIRKUS, die von ZIRKUS schriftlich anerkannt oder (schieds-)gerichtlich titelmäßig festgestellt sind, aufrechnen. Jede Zession von Forderungen des Geschäftspartners gegen ZIRKUS an einen Dritten ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ZIRKUS wirksam.

7.7 ZIRKUS ist berechtigt, auch bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen seine Stundensätze und Preise mit zukünftiger Wirkung einseitig zu verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt und erlangen dann zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10% über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bei sonstiger Verwirkung binnen zwei Wochen ab Verständigung von der Preisänderung schriftlich auszuüben ist.

7.8 Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungskonditionen: Die Zahlung ist bei Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig. Im Fall eines Zahlungsverzugs ist ZIRKUS berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat sowie die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu fordern. ZIRKUS ist nicht zur Mahnung verpflichtet. Für den Fall, dass ZIRKUS dem Kunden eine schriftliche Mahnung übermittelt, ist ZIRKUS berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 5% des ausständigen Rechnungsbetrages vom Kunden zu verlangen. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden kann ZIRKUS sämtliche für den Kunden erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Für den Verzugszeitraum ist ZIRKUS berechtigt, die Erbringung von eigenen Dienstleistungen einzustellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ZIRKUS aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist gerichtlich festgestellt oder von ZIRKUS anerkannt worden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

7.9 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von ZIRKUS – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er ZIRKUS die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von ZIRKUS begründet ist, hat der Kunde ZIRKUS darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist ZIRKUS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von ZIRKUS, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an ZIRKUS zurückzustellen.

8. Eigentumsrecht und Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen von ZIRKUS, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von ZIRKUS und können von ZIRKUS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

8.2 Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von ZIRKUS jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von ZIRKUS setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von ZIRKUS dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von ZIRKUS, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

8.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von ZIRKUS, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ZIRKUS und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  ZIRKUS ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

8.4 Für die Nutzung von Leistungen von ZIRKUS, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von ZIRKUS erforderlich. Dafür steht ZIRKUS und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.5 Für die Nutzung von Leistungen von ZIRKUS bzw. von Werbemitteln, für die von ZIRKUS konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von ZIRKUS notwendig.

8.6 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht ZIRKUS im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

8.7 Der Kunde haftet ZIRKUS für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

9. Gewährleistung und Mängel

9.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch ZIRKUS, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

9.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch ZIRKUS zu. ZIRKUS wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde ZIRKUS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. ZIRKUS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für ZIRKUS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

9.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. ZIRKUS ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. ZIRKUS haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber ZIRKUS gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

10. Haftung und Produkthaftung

10.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von ZIRKUS und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von ZIRKUS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

10.2 Jegliche Haftung von ZIRKUS für Ansprüche, die auf Grund der von ZIRKUS erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ZIRKUS ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet ZIRKUS nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat ZIRKUS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von ZIRKUS. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

11. Beiderseitige Unternehmereigenschaft, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

11.1 Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer iSd KSchG zu sein und haftet gegenüber BM für die allfällige Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen dennoch einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie insoweit und in jenem Umfang weiter, als zwingendes Verbraucherschutzrecht sie nicht verdrängt.

11.2 Der Geschäftspartner willigt ein, namentlich als Geschäftspartner von ZIRKUS genannt zu werden und mit Logo in die öffentlich zugängliche(n) Referenzliste(n) von ZIRKUS aufgenommen zu werden.

11.3 Sofern ZIRKUS im Außenverhältnis im Auftrag des Geschäftspartners auftreten und in dessen Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben und/oder Informationen einholen soll, wird der Geschäftspartner ZIRKUS eine gesonderte schriftliche Vollmacht ausstellen und betroffene Dritte von einer sie allenfalls bindenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber ZIRKUS befreien.

11.4 ZIRKUS behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Auftragsbedingungen jederzeit abzuändern. In diesem Fall wird der Geschäftspartner schriftlich informiert, und sollte er nicht binnen zwei Wochen widersprechen, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden wirksam. Dem Geschäftspartner steht im Falle der Änderungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, welches er per E-Mail oder eingeschriebenem Brief ausüben kann. Dem Geschäftspartner wird bereits bezahltes Entgelt für erbrachte Leistungen/Lieferungen nicht refundiert.

11.5 Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen seitens ZIRKUS auf den (partiellen) Rechtsnachfolger über. Jede Rechtsnachfolge auf Seiten des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZIRKUS. Allfällige erforderliche Überbindungsakte sind in der jeweils geforderten wirksamen Form unaufgefordert und auf Kosten des jeweils Überbindungspflichtigen zu setzen.

11.6 Sollten eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken, die in erster Linie durch Interpretation dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen, subsidiär durch Ermittlung des Willens der Parteien und schließlich durch Heranziehung der jeweils von der WKO empfohlenen AGBs zu schließen sind.

11.7 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen ZIRKUS und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.8 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderen Vereinbarungen mit ZIRKUS ergeben, werden ausschließlich vor dem Handelsgericht Wien ausgetragen. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ZIRKUS die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

11.9 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen oder eines anderen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Selbiges gilt für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.

11.10 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.